Hörgeräte: Kostenübernahme der Versicherungen

Was zahlen IV und AHV für Ihre Hörlösung?

Moderne Hörsysteme sind technische Präzisionsinstrumente, deren Entwicklung und Fertigung immer besser werden. Eine häufige Frage bei Hörsystemen dreht sich um die Kosten und die Leistungen der Sozialversicherungen.

 

Inhalt:

  1. Versicherungen zahlen Pauschalbeiträge
  2. Hörgeräte: Kostenübernahme der Versicherungen bei Reparaturen
  3. Wie werden Versicherte der AHV und IV bei KIND beraten?
  4. Eine optimale Hörlösung ist bei KIND bereits ab Fr. 0.-* möglich

 

 

1. Versicherungen zahlen Pauschalbeiträge 

Bei einer Hörgeräte-Anpassung haben Versicherte der Invalidenversicherung (IV) und der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) einen Anspruch auf einen Pauschalbeitrag von den Versicherungen, wenn der Hörverlust eine gewisse Schwelle übersteigt. Diese muss durch eine Erstexpertise von ORL-Ärzten diagnostiziert worden sein. Der Pauschalbeitrag unterscheidet sich für AHV- und IV-Versicherte.

Die AHV finanziert seit dem 01.07.2018 zwei Hörsysteme. Voraussetzung dafür ist, dass der Hörverlust beide Ohren betrifft und die AHV-Anmeldung nicht vor dem 01.07.2018 erfolgt ist.

IV-Versicherte haben alle sechs Jahre Anspruch auf eine solche Hörgeräte-Zuzahlung. Die Höhe des Pauschalbeitrags richtet sich danach, ob der Versicherte ein Hörgerät nur für ein Ohr oder für beide Ohren bekommt. Bei einer einseitigen Hörgeräte-Versorgung übernimmt die IV-Versicherung Fr. 840.-, bei einer beidseitigen Versorgung Fr. 1.650.-. Zusätzlich werden Fr. 40.- (einseitig) bzw. Fr. 80.- (beidseitig) für Hörgeräte-Batterien erstattet. 

Versicherte der AHV haben alle fünf Jahre Anspruch auf neue Hörgeräte. Dabei werden Kosten von Fr. 630.- (einseitige Hörgeräte-Versorgung) bzw. Fr. 1.237,50 (beidseitige Hörgeräte-Versorgung) rückvergütet. 

Den jeweiligen Anspruch des Versicherten stellt der ORL-Expertenarzt anhand einer Erstexpertise fest. Auch die Kosten für diese Expertise werden von den Versicherungen übernommen. 

 

2. Hörgeräte: Kostenübernahme der Versicherungen bei Reparaturen

Ein weiterer Punkt bei Hörgeräten ist die Kostenübernahme bei Reparaturen. Auch hier wird zwischen IV- und AHV-Versicherten unterschieden. Die IV-Versicherung übernimmt bei Hörgeräten Pauschalbeiträge in Höhe von Fr. 130.- für Reparaturen ohne Elektronikschaden und Fr. 200.- für Reparaturen mit Elektronikschaden. Die AHV-Versicherung bietet keine Kostenübernahme für Reparaturen an.


3. Wie werden Versicherte der AHV und IV bei KIND beraten?

Wir beraten jeden Kunden fair, transparent und fachkompetent. Im Mittelpunkt der KIND Beratung steht eine aus dem individuellen Bedarf abgeleitete bedarfsgerechte Empfehlung - häufig bereits unsere Nulltarif-Hörgeräte ab Fr. 0.-*. Bei KIND können Kunden bedarfsgerechte Hörsysteme kostenfrei in ihrer gewohnten Umgebung Probetragen, bevor sie sich entscheiden. 

 

4. Eine optimale Hörlösung ist bei KIND bereits ab Fr. 0.-* möglich

Gutes Hören ist bei KIND keine Frage des Geldbeutels. Hochwertige KIND Hörlösungen erhalten Sie bereits ab Fr. 0.-*. Mit den Nulltarif-Hörgeräten bietet KIND dafür innovative Hörsysteme an. 

Beim Antrag für die Versicherungspauschale unterstützt der KIND Hörakustiker seine Kunden kompetent.

 

*Moderne Hörgeräte inklusive Dienstleistungspaket, welche für AHV- und IV-Versicherte mit Leistungsanspruch von der Versicherung rückvergütet werden können