Welche Kosten übernimmt die Krankenkasse?
Hörgeräte sind technische Präzisionsinstrumente, deren Entwicklung und Fertigung immer besser, aber auch aufwendiger werden. Deshalb dreht sich eine der ersten Fragen bei Hörgeräten um die Kostenübernahme der Krankenkasse und deren Festbetrag.
Gesetzlich Krankenversicherte erhalten von ihrer Krankenkasse einen Festbetrag von bis zu 784,94 Euro für das erste Hörgerät. Für ein zweites Hörgerät ist der Zuschuss geringer. Die Höhe der Kostenübernahme unterscheidet sich je nach Krankenkasse. Die Beantragung des Zuschusses erfolgt über die Vorlage der Hörgeräte-Verordnung. Diese Verordnung können Sie bei Ihrem Arzt im Falle einer Schwerhörigkeit erhalten.
Hörgeräte müssen einen technischen Standard erfüllen und jeder Hörakustiker muss zuzahlungsfreie Hörgeräte anbieten, die vollständig von der Krankenkasse übernommen werden (Versicherte tragen nur einen gesetzlichen Eigenanteil von zehn Euro pro Hörgerät). Bei KIND sind das hochwertige Modelle der KIND Nulltarif-Kollektion. Zu dieser Kollektion gehören hochwertige Hinter-dem-Ohr- und Im-Ohr-Hörgeräte sowie auch Hörgeräte mit externem Hörer. Weitere Informationen zu unserer Preisstruktur finden Sie unter Hörgeräte-Preise.
Der KIND Nulltarif* umfasst neben den Hörgeräten mit externem Hörer auch zusätzliche Funktionen wie besonders effektive Unterdrückung von Störgeräuschen, automatische Telefonerkennung und Aktivierung eines individuellen Telefonprogramms sowie einen Induktionsmodus für öffentliche Räume wie z.B. Theater, Kirchen, Museen, Kinos. Dadurch bieten die KIND Nulltarif*-Hörgeräte ein besseres Hörverstehen in verschiedenen Alltagssituationen.
Ein weiterer Punkt bei Hörgeräten ist die Kostenübernahme bei Reparaturen. Hier ist entscheidend, ob ein Hörgerät zum Nulltarif* genutzt wird (eigenanteilsfrei) oder eines, zu dem der Käufer zugezahlt hat (eigenanteilspflichtig). Bei einem zuzahlungsfreien Hörgerät
werden alle Reparaturen von der Krankenkasse übernommen, in der Regel für einen
Wartungszeitraum von sechs Jahren. Wer ein eigenanteilspflichtiges Hörgerät trägt, muss auch bei Reparaturen zuzahlen.
Für Privatversicherte und Mitglieder von Berufsgenossenschaften sowie Unfallkassen gelten ähnliche Regelungen, die von Kostenträger zur Kostenträger abweichen können.
Über die exakte Höhe der Leistung einer spezifischen Krankenversicherung informiert der Hörakustiker kompetent. Er kann auch zu den Möglichkeiten einer zusätzlichen Hörgeräteversicherung beraten.
*Für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung mit Leistungsanspruch und ohrenärztlicher Verordnung, zzgl. der gesetzlichen Zuzahlung in Höhe von 10€ pro Hörgerät. Zu jedem Hörgerät kann ein individuell gefertigtes Ohrpassstück der Materialien hart oder weich oder Im-Ohr-Schale ohne privaten Eigenanteil gewählt werden