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Hörgeräte: Kostenübernahme der Krankenkasse

Mehr Lebensqualität - ohne hohe Eigenkosten

Moderne Hörgeräte helfen dabei, wieder mehr Lebensqualität in den Alltag zu bringen. Bei der Auswahl der richtigen Hörlösung stellt sich aber auch die Frage: Welche Kosten übernimmt die Krankenkasse? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

Wir beantworten Ihnen hier die wichtigsten Fragen zum Thema Kostenübernahme durch Ihre Krankenkasse.

Wie viel bezahlt die Krankenkasse bei Hörgeräten?

Hier finden Sie die wichtigsten Punkte auf einen Blick:

  • Gesetzlich Versicherte: Bis zu 730 €

    Gesetzlich Krankenversicherte erhalten von ihrer Krankenkasse einen Betrag von bis zu 730 Euro für ein Hörgerät inklusive Ohrpassstück.

  • Krankenkasse-Zuschüsse variieren

    Die Höhe der Kostenübernahme (häufig auch Zuschuss oder Zuzahlung genannt) unterscheidet sich je nach Krankenkasse.

  • Private Kassen zahlen oft mehr

    Private Krankenversicherungen übernehmen oft umfangreichere Leistungen als gesetzliche Krankenkassen, je nach Vertrag.

  • Zuzahlung Ihrer Krankenkasse: Wir helfen Ihnen!

    Gern fragen unsere KIND Hörakustiker:innen für Sie die konkrete Höhe der Zuzahlung bei Ihrer Krankenkasse an.

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Welche Hörgeräte-Modelle deckt meine Krankenkasse ab?

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für sogenannte Nulltarif-Hörgeräte, die alle wesentlichen Anforderungen für eine gute und angemessene Hörversorgung abdecken.

KIND bietet Ihnen in der KIND Nulltarif-Kollektion hochwertige Hinter-dem-Ohr-, Im-Ohr-Hörgeräte und Hörgeräte mit externem Hörer an, manche davon sogar mit Bluetooth-Verbindung zum Smartphone.

Ihr(e) KIND Hörakustiker:in kann den Preis für diese Geräte direkt mit der Krankenkasse abrechnen. Sie zahlen dann in der Regel nur eine Eigenbeteiligung von 10 Euro pro Hörgerät.

Mehr über KIND Nulltarif-Hörgeräte erfahren

Übernimmt die Krankenkasse auch höherklassige Hörgeräte?

Wenn Sie Hörgeräte mit erweiterten Funktionen (z.B. höherer Tragekomfort, diskrete Bauform oder spezielle Technologien) wünschen, kann ein privater Eigenanteil anfallen. Diesen müssen Sie eigenständig zahlen.

Der Preis variiert dann je nach Funktionsumfang und Zusatzfunktionen. Mehr zu den Preisen bei KIND finden Sie unter Hörgeräte-Preise. Zusätzlich zum Eigenanteil fällt bei gesetzlich Versicherten unabhängig vom gewählten Modell die gesetzliche Zuzahlung von 10 Euro pro Hörgerät an.

Lassen Sie sich beraten, um die beste Lösung für Ihre Hörbedürfnisse und eine detaillierte Kostenübersicht zu erhalten.

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Welche Kosten übernimmt die private Krankenversicherung?

Private Krankenversicherungen bieten oft höhere Zuschüsse zu Hörgeräten als gesetzliche Krankenkassen. Sie übernehmen oftmals einen erheblichen Teil, manchmal sogar die gesamten Kosten, auch für höherwertige Hörgeräte mit zusätzlichen Funktionen und besonders diskreten Designs.

Die Hörgeräte-Zuzahlung ist abhängig vom den spezifischen Konditionen des jeweiligen Versicherungsvertrags. Erkundigen Sie sich bei Ihrer privaten Krankenversicherung, welche Leistungen in Ihrem Vertrag enthalten sind.

Wie beantragen Sie die Kostenübernahme?

1. Arztbesuch: Lassen Sie sich von einem HNO-Arzt untersuchen.

2. Verordnung: Bitten Sie Ihren HNO-Arzt um eine Verordnung für Hörgeräte.

3. Beratung: Vereinbaren Sie einen Beratungs-Termin bei einem Hörakustiker (z.B. bei KIND).

4. Kostenvoranschlag: Lassen Sie sich eine Kosteneinschätzung erstellen.

5. Antrag: Reichen Sie die Unterlagen über Ihren Hörakustiker bei der Krankenkasse ein.

6. Genehmigung abwarten: Nach Bestätigung der Kostenübernahme kann Ihr Hörakustiker die neuen Hörgeräte abrechnen.

Sonderregelungen und Ausnahmen

Bei der Kostenübernahme eines Hörgerätes durch die Krankenkassen ergeben sich einige Sonderregelungen und Ausnahmen:

Regelungen für Kinder und Jugendliche

Für Kinder und Jugendliche übernehmen Krankenkassen in der Regel höhere Kosten, da ihre Sprachentwicklung und schulischen Leistungen von der Hörversorgung beeinflusst werden. Auch regelmäßige Kontrollen, Anpassungen, Feinjustierungen, sowie die Lieferung von Hörgerätebatterien sind dabei abgedeckt.

Weitere Ausnahmen bei der Kostenübernahme

Bei beruflich bedingtem Mehrbedarf kann ein höherer Kostenübernahmebetrag gewährt werden. Hierzu stimmt sich die zuständige Krankenkasse mit dem Rentenversicherungsträger ab. Wenn es sich bei der Hörminderung um eine anerkannte Berufskrankheit oder einen Arbeitsunfall handelt, wird die Kostenübernahme durch die gesetzliche Unfallversicherung (z. B. Berufsgenossenschaften) erfolgen.

Beratung im KIND Fachgeschäft

Besuchen Sie uns in einem KIND Fachgeschäft in Ihrer Nähe. und lassen Sie sich zu allen Fragen rund um Hörgeräte und die Kostenübernahme der Krankenkasse beraten. Unsere Mitarbeiter:innen sind für Sie da.

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FAQ – Fragen zu Hörgeräten & Krankenkasse im Überblick

Wie oft zahlt die Krankenkasse neue Hörgeräte?

In der Regel können Sie alle sechs Jahre mit einer erneuten Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenkasse rechnen. Sollten Sie bereits vor Ablauf dieser Frist neue Geräte wünschen, müssen die Kosten meist vollständig selbst getragen werden, sofern keine medizinische oder audiologische Begründung für eine vorzeitige Wiederversorgung vorliegt.

Was sind die Voraussetzungen für die Zuzahlung der Krankenkasse?

Laut Sozialgesetzbuch sind Krankenkassen verpflichtet, die Kosten für Hörgeräte unter folgenden Voraussetzungen zu tragen:

  • Durchführung eines Sprachhörtests beim HNO-Arzt, wobei die Verstehensquote 80 Prozent nicht überschreiten darf

  • Ihr Hörverlust beträgt mindestens 30 Dezibel und liegt im Bereich von 500 bis 4000 Hertz

  • Der HNO-Arzt oder die HNO-Ärztin stellt die ohrenärztliche Verordnung über die Notwendigkeit einer Hörhilfe aus


Während der behandelnde Hals-Nasen-Ohren-Arzt Ihnen die Notwendigkeit einer Hörunterstützung bescheinigt, erhalten Sie in Ihrem KIND Fachgeschäft dann eine fachkompetente Beratung bei der Auswahl und Anpassung einer geeigneten Hörlösung.

Was kann ich tun, wenn die Krankenkasse den Antrag auf Zuzahlung ablehnt?

Wenn die Krankenkasse den Leistungsantrag ablehnt, können Sie innerhalb der Widerspruchsfrist schriftlich einen begründeten Widerspruch einreichen.

Welche Kosten trägt die Krankenkasse nicht?

Während es für Nulltarif-Hörgeräte von den gesetzlichen Krankenkassen einen Zuschuss gibt, müssen bestimmte Komfort- und Zusatzleistungen eigenständig getragen werden. Dazu können zum Beispiel folgende Leistungen zählen:

  • Komfortfunktionen wie Fitnesstracking, spezielle Klangprogramme oder besonders unauffällige Designs

  • Hörgeräte-Verbrauchsmaterialien wie Batterien (Erwachsenenversorgung), Außenreinigung und Reinigungszubehör

  • Zusatzversicherungen für Hörgeräte


Über den genauen Leistungsumfang und die Kostenübernahme sollten Sie sich bei ihrer Krankenkasse erkundigen.

Übernimmt die Krankenkasse die Kosten bei Reparaturen?

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen bei Ausschluss von Eigenverschulden alle Service- und Reparaturkosten für eine aufzahlungsfreie Hörgeräteversorgung. Hierfür erhält der Hörakustiker eine sogenannte Reparaturpauschale vergütet. Diese beinhaltet sämtliche Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an Ihren Hörgeräten - bezogen auf die Technikklasse des Nulltarifs – für die Dauer von sechs Jahren. Sobald Sie die Versorgung mit aufzahlungspflichtigen Hörgeräten erwünschen, tragen Sie die Mehrkosten für Services und Reparaturen während des sechsjährigen Versorgungszeitraumes.


Für weitere Informationen kontaktieren Sie uns gerne!

*Für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung mit Leistungsanspruch und ohrenärztlicher Verordnung, zzgl. der gesetzlichen Zuzahlung in Höhe von 10€ pro Hörgerät. Zu jedem Hörgerät kann ein individuell gefertigtes Ohrpassstück der Materialien hart oder weich oder Im-Ohr-Schale ohne privaten Eigenanteil gewählt werden